Bei definitiver Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit entfällt daher die Möglichkeit der Beitragsleistung, und zwar selbst dann, wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehene Terminalter noch nicht erreicht ist (Urteil 2C_326/2010 vom 29. September 2010 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Judikatur und Literatur). In diesem Urteil entschied das Bundesgericht, dass eine vorzeitig pensionierte Person auf ihrem Renteneinkommen aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge keine Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge abziehen kann. Was aber für Leistungen aus Altersvorsorge rechtens ist, gilt gleichermassen für Leistungen bei Invalidität: