2.2 Zum Abzug von Beiträgen an die Säule 3a berechtigt sind gemäss klarer gesetzlicher Regelung Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende. Diesen beiden Kategorien von steuerpflichtigen Personen liegt das gemeinsame Erfordernis der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugrunde. Bei definitiver Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit entfällt daher die Möglichkeit der Beitragsleistung, und zwar selbst dann, wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehene Terminalter noch nicht erreicht ist (Urteil 2C_326/2010 vom 29. September 2010 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Judikatur und Literatur).