B. In der Steuererklärung 2005 zogen die Eheleute X.________ und Y.________ einen Beitrag an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) von Y.________ von Fr. 10'571.-- ab - rund 20% auf deren Gesamteinkommen. Das kantonale Steueramt Zürich liess jedoch in der Veranlagungsverfügung vom 22. Februar 2008 für die Steuerperiode 2005 nur den Abzug von 20% auf den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit (= Fr. 4'939.--) zu, und veranlagte die Eheleute X.________ und Y.________ auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 123'000.--.