Die Beschwerdeführer machen weder geltend, der Beschwerdeführer 1 übe eine berufliche Aktivität aus, noch weisen sie Derartiges gar nach. Die Vorinstanz hat dementsprechend zu Recht festgestellt, dass es für die Möglichkeit des steuerlichen Abzuges von Vorsorgebeiträgen an der Voraussetzung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 fehle. (…)" 3.1.4. Im Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2011 (2C_679/2010) steht Folgendes: "Sachverhalt: