2.4 Die Beschwerdeführer deklarierten in der Steuererklärung 2008 kein Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 1, sondern ein Renteneinkommen von Fr. 60'960.--. Es handelt sich dabei gemäss Rentenbescheinigung der Stiftung flexibler Altersrücktritt FAR um deren Leistungen im Jahre 2008, entsprechend der Rentenbescheinigung der FAR Auszahlungsstelle vom 11. Mai 2006, abzüglich Risikobeiträge und Verwaltungskosten. Die Beschwerdeführer machen weder geltend, der Beschwerdeführer 1 übe eine berufliche Aktivität aus, noch weisen sie Derartiges gar nach.