An dieser Rechtsprechung ist angesichts der klaren gesetzlichen Regelung festzuhalten. Voraussetzung für die Vornahme des Abzuges von Beiträgen an die Säule 3a ist demzufolge eine tatsächliche Ausübung der beruflichen Aktivitäten. Wie es sich bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit verhält, ist hier nicht zu entscheiden.