Es hat diesbezüglich erwogen, im Einklang mit der allgemeinen Zielsetzung einer beruflichen Vorsorge gehe die Lehre davon aus, dass die Beiträge an die Säule 3a nur während der aktiven Phase des Lebens des Steuerpflichtigen abzugsfähig seien. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit entfalle dementsprechend die Berechtigung zur Beitragsleistung und deren steuerlicher Begünstigung, selbst wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehene Alter noch nicht erreicht sei. Dies gelte insbesondere bei vorzeitiger Pensionierung. Das Bundesgericht ist dieser Auffassung gefolgt. An dieser Rechtsprechung ist angesichts der klaren gesetzlichen Regelung festzuhalten.