Dabei hat es insbesondere die Frage untersucht, ob Erwerbstätigkeit nur solange besteht, als die berufliche Aktivität tatsächlich ausgeübt wird, oder ob sie auch dann noch angenommen werden kann, wenn die berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, aber Einkünfte ausgerichtet werden, die ihren Ursprung und ihre Grundlage im früheren Arbeitsverhältnis haben. Es hat diesbezüglich erwogen, im Einklang mit der allgemeinen Zielsetzung einer beruflichen Vorsorge gehe die Lehre davon aus, dass die Beiträge an die Säule 3a nur während der aktiven Phase des Lebens des Steuerpflichtigen abzugsfähig seien.