2.3 Das Bundesgericht hat bereits im zitierten Urteil vom 14. Januar 1998 (vgl. dort E. 3b, mit Hinweisen) die zeitliche Abgrenzung zwischen Erwerbstätigkeit und Nichterwerbstätigkeit geprüft. Dabei hat es insbesondere die Frage untersucht, ob Erwerbstätigkeit nur solange besteht, als die berufliche Aktivität tatsächlich ausgeübt wird, oder ob sie auch dann noch angenommen werden kann, wenn die berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, aber Einkünfte ausgerichtet werden, die ihren Ursprung und ihre Grundlage im früheren Arbeitsverhältnis haben.