2.4. Die Vorinstanz hat im Veranlagungs- und Einspracheverfahren nur Beiträge an die Säule 3a von CHF 1'788.00 (20 % von CHF 8'941.00) zum Abzug zugelassen. Im Zusammenhang mit der Abfindung von netto CHF 159'172.25 verweigerte sie einen entsprechenden Abzug. Im Einspracheentscheid führt die Vorinstanz aus, dass die Rekurrentin per tt.mm.2019 als [...] zurückgetreten sei. Da dem deklarierten Einkommen der Gemeinde Q._____ keine tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2020 zugrunde liege, könne dieses Einkommen für die Berechnung der abzugsberechtigten Beiträge an die Säule 3a nicht berücksichtigt werden. -5-