8.2. 8.2.1. Zwar wird dem Antrag der Rekurrenten entsprochen. Jedoch haben die Rekurrenten erstmals im Rekursverfahren einen Steueraufschub nach § 32a Abs. 1 StG beantragt, obwohl ein solcher Antrag bereits mit dem Fragebogen Kapitalgewinne oder aber im Einspracheverfahren hätte gestellt werden können. Damit haben sie das Rekursverfahren verursacht und deshalb die Kosten in diesem Verfahren zu tragen. 8.2.2. Mit gleicher Begründung ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 und 3 StG). - 14 - Das Gericht erkennt: