Im Liquidationsjahr realisierter Liquidationsgewinn, massge- = 803'249 bend für AHV-Beitragspflicht Geschuldeter persönlicher AHV-Beitrag 10 % - 80'325 Steuerbarer Liquidationsgewinn, massgebend für die Kantons- und Gemeindesteuern 722'924 8. 8.1. Nach § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Jedoch können die Partei- und Gerichtskosten unabhängig vom Verfahrensausgang verlegt werden, wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Rekursverfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht hat (§ 189 Abs. 3 StG).