6. Es ist unbestritten, dass die Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG zu erfolgen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche eine abweichende Beurteilung durch das Spezialverwaltungsgericht bewirken könnten. Das Geschäft wurde vollständig aufgegeben (vgl. dazu Bundesgerichturteil vom 5. August 2021 [2C_390/2020], Erw. 2.2.6. und 2.3.). Festzuhalten ist lediglich, dass sich die privilegierte Besteuerung als Folge des Steuerauf- - 13 - schubes nach § 32a Abs. 1 StG nicht auf einen allfälligen Wertzuwachs auf der Liegenschaft S._____ beziehen kann.