5.6. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass im offenen Veranlagungsverfahren jederzeit ein Antrag auf Steueraufschub nach § 32a Abs.1 StG gestellt werden kann, ohne dass die Frage eines Willensmangels oder eines Rechtsirrtums zu prüfen wäre. Das entspricht schlussendlich der Absicht des Gesetzgebers, keine Besteuerung herbeizuführen, solange kein Geld fliesst. Wird ein solcher Antrag jedoch erst im Rekursverfahren gestellt, stellt sich die Frage der Auflage der Verfahrenskosten im Rekursverfahren.