5.4.2. Da im Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 25. Mai 2023 (3-RV.2020.54) die Überführung von Land eines Landwirtes – und nicht wie vorliegend eines Gewerbetreibenden ohne landwirtschaftliche Grundstücke – umstritten war, muss angenommen werden, dass der Verweis des KStA auf die Zulässigkeit des erstmals mit Rekurs gestellten Antrags auf Steueraufschub nach § 32a Abs. 1 StG gerichtet ist.