5.4. 5.4.1. Das KStA verwies in seiner Vernehmlassung lediglich in allgemeiner Weise auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts von 25. Mai 2023 (3-RV.2020.54), sodass unklar bleibt, mit Bezug auf welche Erwägungen ein Einwand gegen die Argumentation im Rekurs erhoben werden sollte. Vorab ist jedenfalls festzuhalten, dass das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 25. Mai 2023 (3-RV.2020.54) mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht angefochten wurde und das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht noch hängig ist. Insoweit eignet sich das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes nur beschränkt als Präjudiz.