4.2. Es ist unbestritten, dass die Liegenschaften O._____ und S._____ zum geschäftlichen Anlagevermögen von G._____ sel. und von A._____ im Zeitpunkt der Liquidation (1. Januar 2018) gehörten, was sich aus dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 13. Oktober 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 ergibt. Diese von den Rekurrenten im Rekurs ausdrücklich vertretene Auffassung blieb denn auch in den Vernehmlassungen der Vorinstanz und des KStA unwidersprochen. Gehörte die Liegenschaft S._____ zum Anlagevermögen, stellt sich die Frage, ob der beantragte Steueraufschub nach § 32a Abs. 1 StG zu gewähren ist.