3.6. Die Vorinstanz und das KStA beantragen die Abweisung des Rekurses, ohne auf den Rekursantrag betreffend Steueraufschub einzugehen. Das KStA verweist lediglich in allgemeiner Weise auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts von 25. Mai 2023 (3-RV.2020.54). 3.7. Mit Eingabe vom 18. November 2024 machen die Rekurrenten geltend, sie seien am 12. November 2024 vom Gemeindeschreiber der Gemeinde S._____ über die Auszonung der Liegenschaft S._____ informiert worden. Die Entlassung des Grundstückes aus der Bauzone sei mit E-Mail vom 13. November 2024 bestätigt worden.