2. Soweit mit Rekurs auch gestützt auf Art. 18a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) ein Steueraufschub beantragt wird, kann auf diesen nicht eingetreten werden, da "nur" ein Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern Anfechtungsobjekt ist.