7. Das Regio-Steueramt T._____ und das KStA beantragen die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 8. A._____ und die Erben von G._____ sel. haben keine Replik erstatten lassen. 9. Mit Schreiben vom 18. November 2024 haben A._____ und die Erben des G._____ sel. eine weitere Stellungnahme einreichen lassen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).