Weiter ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass die vorgenommenen Rückstellungen für die Veranstaltung von CHF 40'000.00 hauptsächlich durch Mitgliederbeiträgen finanziert sind, nichts daran ändert, dass die Rückstellungen mangels Nachweises nicht geschäftsmässig begründet sind (vgl. Erw. 6.3.1). Eine Verletzung von § 73 Abs. 1 StG liegt folglich nicht vor.