6.3.3. Aus den Details zur Steuerveranlagung 2021 vom 5. Dezember 2022 geht hervor, dass die Vorinstanz den Saldo aus Mitgliederbeiträgen (abzüglich den Auswendungen) von CHF 2'418.00 korrekterweise nicht zum steuerlich massgebenden Jahresergebnis hinzugerechnet hat. Insofern wurden somit die vereinnahmten Mitgliederbeiträge nicht besteuert. Weiter ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass die vorgenommenen Rückstellungen für die Veranstaltung von CHF 40'000.00 hauptsächlich durch Mitgliederbeiträgen finanziert sind, nichts daran ändert, dass die Rückstellungen mangels Nachweises nicht geschäftsmässig begründet sind (vgl. Erw.