6.3.2. Mit Verweis auf die Rechtsordnung bzw. der steuerrechtlicher Praxis in den Kantonen Thurgau und St. Gallen machte die Rekurrentin den Anspruch auf eine identische Beurteilung geltend. Dazu ist festzuhalten, dass ausserkantonale Gesetze und Rechtsanwendungen für das Spezialverwaltungsgericht nicht verbindlich sind.