6.3. 6.3.1. Die Rekurrentin hat ihr Vorbringen, wonach vor Jahren entschieden worden sei, dass sie für die Kosten der Veranstaltung bis zu einem Betrag von CHF 40'000.00 aufkommen müsse, per 30. Juni 2021 (Bilanzstichtag Geschäftsjahr 2020/2021) nicht nachzuweisen können. Die Auflösung der Rückstellungen bzw. Überweisung der zwei Tranchen à CHF 20'000.00 am 5. November 2021 bzw. 19. Juli 2022 – und somit erst in den nachfolgenden Geschäftsjahren – vermögen die geschäftsmässige Begründetheit der Rückstellungen per Bilanzstichtag ebenfalls nicht nachzuweisen. Aus den Akten geht lediglich aus dem Protokoll des Schweizer [...] - Rates vom tt.mm.