Als bevorstehende Ausgaben mit nicht wirtschaftlichen Zwecken kommen beispielsweise eine Neuinstrumentierung, eine Neuuniformierung, die Neuanschaffung von Sportgeräten oder ein Bau von Sportanlagen in Frage. Durch die Rückstellungsmöglichkeit werden die ausserordentlichen Einkünfte erfolgsneutral ausgewiesen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 73 StG N 19). 6.2.4. Tatsachen, die eine Rückstellung bezüglich Bestand und Umfang als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernder Art und deshalb vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 29 DBG N 14 mit Hinweisen).