Als ausserordentliche Einkünfte qualifizieren beispielsweise Einkünfte aus einem Musiktag oder aus einem Turnfest. Sind diese ausserordentlichen Einkünfte für bevorstehende Ausgaben des Vereins für nicht wirtschaftliche Zwecke vorgesehen, können diese bevorstehenden Ausgaben maximal im Umfang der ausserordentlichen Einkünfte zurückgestellt werden. Als bevorstehende Ausgaben mit nicht wirtschaftlichen Zwecken kommen beispielsweise eine Neuinstrumentierung, eine Neuuniformierung, die Neuanschaffung von Sportgeräten oder ein Bau von Sportanlagen in Frage.