6.2.3.2. § 73 Abs. 2 StG sieht vor, dass von den steuerbaren Erträgen der Vereine die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang steuerwirksam abgezogen werden können. Andere Aufwendungen sind steuerlich nur insoweit abzugsfähig, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 73 StG N 15). - 11 -