6.2.3. 6.2.3.1. Mitgliederbeiträge an Vereine werden gemäss § 73 Abs. 1 StG nicht zum steuerbaren Reingewinn gezählt. Als steuerbarer Gewinn werden daher die erwirtschafteten Gewinne erfasst, jedoch nicht die durch die Vereinsmitglieder zugeführten Mittel. Mitgliederbeiträge sind steuerbefreit, sofern sie von den Mitgliedern in Erfüllung der statutarischen Bestimmungen geleistet werden. Als Mitgliederbeiträge gelten alle Geldzahlungen, die auf einer statutarischen Grundlage beruhen und zur Zweckverfolgung des Vereins verwendet werden (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 73 StG N 12).