zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 175 StG N 31, § 195 StG N 9, mit Hinweisen). 5.3. Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrer Erwägungen auf Seite 2 des Einspracheentscheides ihren Entscheid begründet. Insbesondere wird auf den mit der Einsprache geltend gemachten Antrag und auf die beigelegten Beweismittel eingegangen. Es geht deutlich hervor, aus welchen Gründen die Einsprache abgewiesen wurde. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. 6. 6.1. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Aufrechnung der Rückstellungen für die Veranstaltung von CHF 40'000.00 zu Recht erfolgt ist.