4.7. In seiner Vernehmlassung verwies das KStA JP auf seine Ausführungen im Einspracheentscheid und hielt daran vollumfänglich fest. Zusätzlich brachte es vor, dass der vierseitige Einspracheentscheid entgegen der Ansicht der Rekurrentin eine Begründung enthalte. Vermutungsweise sei der Einspracheentscheid von der Rekurrentin nicht vollumfänglich an den Vertreter weitergeleitet worden. 5. 5.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht im Einspracheverfahren verletzt hat.