Weiter sei die Spezialvorschrift von § 73 Abs. 3 StG zu beachten. Wenn die Beiträge von D._____ an die Rekurrentin keine Mitgliederbeiträge im Sinne der Steuergesetzgebung sein sollten, so hätten diese dennoch als ausserordentliche Einkünfte im Sinne von § 73 Abs. 3 zu gelten. Die Höhe der Beiträge von D._____ an den Verein würden von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr variieren und hätten ihre Ursache in den ausserordentlichen -8-