Bei der Veranlagung 2021 sei auch dem Umstand, dass Mitgliederbeiträge nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt werden dürften, keine Rechnung getragen worden. Daher sei gegen § 73 Abs. 1 StG verstossen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ursprünglich abzugsfähige und somit steuerbefreite Mitgliederbeiträge nun als steuerbarer Gewinn behandelt würden. Durch die temporäre Bildung einer Rückstellung ändere sich an der Natur der ursprünglichen Erträge und deren Steuerbarkeit bzw. nicht Steuerbarkeit nichts. Eine andere Beurteilung sei steuersystematisch falsch.