Weiter wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen der steuerlichen Abziehbarkeit der Rückstellungen für die Veranstaltung erfüllt seien. So seien die Rückstellungen in der Buchhaltung mit sachgerechter Kontierung verbucht und ausgewiesen worden. Weiter sei die geschäftsmässige Begründetheit gegeben, da eine geschäftsmässige Verpflichtung bestehe, indem die Rekurrentin sich zur Mitfinanzierung der Veranstaltung verpflichtet habe. Indem die Rückstellungen von CHF 40'000.00 in zwei Tranchen am 5. November 2021 und am 19. Juli 2022 aufgelöst und die Gelder ausbezahlt worden seien, habe die Rekurrentin schliesslich ihre eingegangene Verpflichtung auch erfüllt.