Als bevorstehende Ausgaben ohne wirtschaftlichen Zweck kämen dort beispielsweise die Neuanschaffung von Sportgeräten, der Bau von Sportanlagen oder gemeinnützige Anlässe in Frage. Im Kanton St. Gallen oder im Kanton Thurgau sei die Zulässigkeit von Rückstellungen zur Finanzierung von Firmenjubiläen oder vergleichbaren Anlässen ausdrücklich verankert. Da die einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen im Kanton Aargau und Kanton St. Gallen vom Wortlaut her identisch seien, habe für die Rückstellungen für die Veranstaltung die identische Beurteilung zu erfolgen.