4.6. Mit Rekurs machte die Rekurrentin geltend, die Rückstellungen von CHF 40'000.00 seien ausschliesslich zur Finanzierung der Veranstaltung gebildet worden. Da die Veranstaltung aussergewöhnlich gewesen sei und aus organisatorischen und finanziellen Gründen nicht häufig stattfinden könne, könne die Veranstaltung mit dem Firmenjubiläum einer Kapitalgesellschaft verglichen werden. Vorliegend könne man die zulässigen Gründe für Rückstellungen nach § 73 StG beiziehen. Als bevorstehende Ausgaben ohne wirtschaftlichen Zweck kämen dort beispielsweise die Neuanschaffung von Sportgeräten, der Bau von Sportanlagen oder gemeinnützige Anlässe in Frage.