2.2. Für eine Verfahrensvereinigung spricht zwar der in beiden Verfahren einheitlich zu beurteilende Sachverhalt. Hingegen basieren die Rechtsmittelverfahren auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und umfassen nicht die gleichen Beteiligten. Insbesondere ist im Verfahren betreffend direkte Bundessteuer auch die Eidgenössische Steuerverwaltung Entscheidadressatin. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist daher abzuweisen. 2.3. Die Vorakten werden vom Spezialverwaltungsgericht regelmässig beigezogen, so auch im vorliegenden Verfahren. Der Verfahrensantrag auf Beizug der Vorakten wird damit gegenstandslos.