Zudem sind dem Vermögen der Rekurrenten CHF 10'105.00 (abgeschriebener Wert des X-Automaten per Ende 2018) hinzuzurechnen, wobei dies (bei einem bisherigen Reinvermögen von CHF 60'134.00) am steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 nichts ändert. Damit ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu rund 5 %. Dies wird praxisgemäss einem vollständigen Unterliegen gleichgestellt (vgl. VGE vom 2. Februar 2011 [WBE.2010.333]). Somit haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 19 -