Den fachkundig vertretenen Rekurrenten hätte bewusst sein müssen, dass eine Buchung nicht grundsätzlich den Nachweis dafür erbringt, dass die dahinterstehende Transaktion tatsächlich geschäftsmässig begründet war. Es wäre – zumindest bezüglich des ...bildes – ein Leichtes gewesen, den Beleg beizubringen. Auch die Aufwendungen für diverse Barspesen hätten substantiiert dargelegt werden können. Dies haben die Rekurrenten unterlassen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die entsprechenden Aufrechnungen der Vorinstanz zu beanstanden. - 18 -