7. Was schliesslich die Aufrechnungen "Barspesen Divers" von CHF 659.00 und "...bild" von CHF 830.00 betrifft, so wurden diese von den Rekurrenten – worauf die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend hinweist – weder im Veranlagungs- und Einspracheverfahren, noch im Rekurs bestritten. Erst in der Replik wird vorgebracht, die Ausgaben seien geschäftsmässig begründet, weil sie so verbucht worden seien. Es werden keine weiteren Unterlagen, namentlich die Urbelege, beigebracht. Den fachkundig vertretenen Rekurrenten hätte bewusst sein müssen, dass eine Buchung nicht grundsätzlich den Nachweis dafür erbringt, dass die dahinterstehende Transaktion tatsächlich geschäftsmässig begründet war.