Schliesslich steht das auf der fraglichen Parzelle umgebaute Gebäude nicht nur zivilrechtlich im Eigentum des Vaters des Rekurrenten, sondern ist diesem auch wirtschaftlich zuzurechnen, da er die Finanzierung des Umbaus durch sein Drittpfand erst ermöglicht hat (Erw. 5.2.7.). Vor diesem Hintergrund kann der auf dem Grundstück des Vaters des Rekurrenten umgebaute Hofladen nicht zum Geschäftsvermögen des Rekurrenten gehören. Somit können die Umbaukosten mit Ausnahme des offensichtlich für Inventar ausgegebenen Betrages von CHF 14'592.60 nicht der D._____ zugerechnet werden.