5.2.1. bis 5.2.3.). Stattdessen erachtet das Bundesgericht für die Zuordnung von auf lange Dauer ausgelegten Bauten die zivilrechtliche Betrachtungsweise als zwingend, woran vorliegend weder die Tatsache, dass es sich lediglich um einen Umbau (statt um einen Neubau) handelt, noch die von den Rekurrenten zitierten Bestimmungen aus dem BGBB und dem LPG etwas ändern (Erw. 5.2.4. und 5.2.5.). - 17 -