Die Vereinbarung eines Baurechts ist im Übrigen – entgegen der Ansicht der Rekurrenten (vgl. die Ausführungen der Vertreterin der Rekurrenten zur Einspracheverhandlung am 30. Juni 2022) – auch auf landwirtschaftlichen Grundstücken möglich. Zwar sieht das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) ein Realteilungsund Zerstückelungsverbot vor (Art. 58 Abs. 1 und 2 BGBB), jedoch bewilligt die kantonale Bewilligungsbehörde Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn auf dem abzutrennenden Teil ein Baurecht zu Gunsten des Pächters des landwirtschaftlichen Gewerbes errichtet werden soll (Art. 60 Abs. 1 lit. f BGBB).