3.b mit Hinweis auf den Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 37 StG N 22). Mit dem hier interessierenden Sachverhalt, der sich um die Zuordnung der Investitionskosten einer in der Steuerperiode umgebauten Immobilie dreht, sind diese sich allesamt auf andauernde, langjährige Verhältnisse beziehenden Konstellationen nicht vergleichbar.