Die vorgenannten Ausnahmen vom Grundsatz, das Geschäftsvermögen einer selbständig erwerbenden Person nur sein kann, was sich zivilrechtlich im Eigentum des Geschäftsinhabers befindet, bezogen sich auf Fälle, da ein Grundstück als Ganzes (ausnahmsweise) dem Geschäftsvermögen zugewiesen wurde, obwohl es zivilrechtlich im Eigentum eines anderen stand. Diese Ausnahmen können nicht ausgeweitet werden auf einen Fall wie den vorliegenden, da eine fest mit dem Boden verbundene und auf Dauer errichtete Baute ohne das dazugehörende Grundstück Geschäftsvermögen der Gesellschaft darstellen soll.