Das Bundesgericht befand, dass in das Geschäftsvermögen einer Kollektivgesellschaft auch Liegenschaften, die im Eigentum eines Gesellschafters verbleiben, (unentgeltlich) eingebracht werden können. Allerdings könnten in einem solchen Falle die Grundstücke nur dann zum Vermögen der Gesellschaft gerechnet, werden, wenn sie ihr unentgeltlich zum Gebrauch überlassen, also nicht etwas vermietet würden.