5.2. 5.2.1. In den zwei im Bundesgerichtsurteil als Ausnahme genannten Konstellationen ging es beim BGE 110 Ib 221 (richtig: BGE 110 Ib 121) um ein Ehepaar, das verschiedene Liegenschaften im (je) alleinigen Eigentum hatte. Es stellte sich die Frage, ob die im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Liegenschaften zum Geschäftsvermögen des Ehemannes gehörten. Das Bundesgericht erwog, dass am Prinzip, wonach Geschäftsvermögen nur sein könne, was zivilrechtlich im Eigentum des Geschäftsinhabers stehe, grundsätzlich festzuhalten sei. Bei Ehegatten könne sich jedoch eine Ausnahme ergeben.