5.1.2. Der Geschäftsvermögenscharakter eines Vermögenswerts definiert sich in der Regel anhand verschiedener Begriffselemente, von denen eines darin besteht, dass das zivilrechtliche Eigentum am Vermögenswert dem Geschäftsinhaber zusteht. Von diesem Grundsatz wird in bestimmten Einzelfällen abgewichen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 27 StG N 102). Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 4. Dezember 2008 (2C_379/2008) das Folgende aus: - 10 -