Die Vorinstanz habe die einzelnen Positionen der Umbaukosten nicht separat beurteilt. Demgegenüber habe die D._____ die Unterscheidung zwischen wertvermehrenden und werterhaltenden Aufwendungen korrekt vorgenommen. Dies ergebe sich auch aus dem durchgeführten Augenschein sowie dem nachfolgenden Schreiben des Gemeindesteueramtes Q._____ vom 14. Juli 2022. Folglich seien die in der D._____ bezüglich des Umbaus getätigten Buchungen anzuerkennen, namentlich die als Unterhaltskosten ausgeschiedenen Aufwendungen von CHF 74'000.00.