Jedoch hätten die Rekurrenten nicht mit Fotos nachgewiesen, wie der Zustand des Gebäudes vor dem Umbau gewesen sei. Damit sei aufgrund der im Steuerverfahren geltenden Beweislastverteilung davon auszugehen, dass die besagten Aufwendungen keinem Unterhaltszweck gedient hätten, sondern gesamthaft wertvermehrende Investitionskosten gewesen seien. Deshalb seien (auch bei einer allfälligen Zuteilung der Umbaukosten an die D._____) ohnehin nur die Abschreibungen von CHF 8'092.00 als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen. -8-