Im Übrigen seien die Kosten von CHF 74'000.00 – worauf nur der Vollständigkeit halber einzugehen sei – ohnehin keine abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten, sondern aktivierungspflichtige Investitionskosten. Der Umbau des Gebäudes zum Hofladen stelle nämlich einen wirtschaftlichen Neubau dar, was zur Folge habe, dass anstelle der grundsätzlich erforderlichen Einzelfallbetrachtung der getätigten baulichen Massnahmen eine Gesamtbetrachtung zulässig sei. Dies sei dann der Fall, wenn der Umfang der Arbeiten an einer Liegenschaft ein so grosses Ausmass annimmt, dass der Umbau eine Totalsanierung darstelle.